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Handyverbot greift in Kinder- und Elternrechte ein

Die öffentliche Diskussion zu Mobiltelefon-Verboten an Schulen beschränkt sich bisher weitgehend auf gesellschaftliche, pädagogische und psychologische Aspekte. Die angeordneten Verbote greifen aber auch in die Rechte der Kinder und Eltern ein und sind deshalb aus rechtlicher Sicht nicht unproblematisch, wie der Jurist Daniel Kettiger in  BILDUNG SCHWEIZ 10/2007, Zeitschrift des LCH darlegt. www.lch.ch

 

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Die groben Leitsätze sind hier aufgeführt.

 

  • Ein Verbot der Benützung von Mobiltelefonen während des Unterrichts kann von der Lehrkraft ohne Weiteres gestützt auf geltendes Recht und im Rahmen der Befugnis, einen geordneten Unterricht sicherzustellen, angeordnet werden. Es umfasst auch die Anordnung, dass Mobiltelefone während des Unterrichts ausgeschaltet auf dem Lehrerpult deponiert werden müssen.
  • Ein generelles Verbot, das Mobiltelefon während der Pausen – insbesondere im Freien – zu benützen, ist rechtlich problematisch. So ist insbesondere zu prüfen, ob ein Schulhausreglement der Schulleitung oder der Schulkommission als Grundlage noch genügt oder ob es eines förmlichen Gemeindereglements (Gemeindeparlament oder Gemeindeversammlung) bedarf. Es stellt sich weiter die Frage der Verhältnismässigkeit. Deshalb müsste allenfalls in Erwägung gezogen werden, während der Pausen die Benützung von Mobiltelefonen an bestimmten, überwachten Stellen auf dem Schulareal zuzulassen.
  • Ein Verbot, Mobilfunktelefone im ausgeschalteten Zustand auf dem Schulareal mitzuführen, ist unverhältnismässig und damit rechtlich unzulässig, da von den ausgeschalteten Geräten keine Gefahr ausgeht.
  • In verschiedenen Gemeinden wurde angeordnet, Mobiltelefone, die trotz des Verbots benützt oder im Schulareal mitgeführt werden, zu beschlagnahmen und nur den Erziehungsberechtigten auszuhändigen. Eine Beschlagnahmung von Gegenständen stellt immer einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Beschlagnahmungen sind deshalb immer nur gestützt auf eine formell gesetzliche Grundlage und nur bei Fällen von einer bestimmten Schwere zulässig. Es lohnt sich, diesbezüglich die Rechtspraxis der Beschlagnahme im Rahmen von Strafuntersuchungen vergleichend beizuziehen.