Fit für Rechtsfragen im Schulalltag

- Michèle Hubmann Trächsel, Dr. iur. Rechtsanwältin /Mediatorin SDM SAV, 1961,
Die Lehrtätigkeit ist eine interdisziplinäre Tätigkeit. Heute werden die angehenden Lehrpersonen im Rahmen ihres dreijährigen Studiums insbesondere auch auf Zusammenhänge vorbereitet, welche die rechtlichen Aspekte des Schule Gebens berühren. An der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen PHSH stehen dabei Alltagsfragen und Praxisnähe im Brennpunkt.
Wie so viele unserer alltäglichen Handlungen und Verhaltensweisen, berührt der Unterricht unserer Schüler verschiedenste Rechtsgebiete. Die Berührungen mit unserer Rechtsordnung gehören heute in weitest gehendem Umfang zum Lehralltag. So stellen sich Lehrpersonen und Schulbehörden beispielsweise Grundrechtsfragen, wenn muslimische Eltern ihre beiden Söhne aus religiösen Gründen nicht in den obligatorischen Schwimmunterricht schicken wollen.
Vorbereitung auf den Schul- und persönlichen Alltag
Heute müssen angehende Lehrpersonen darauf vorbereitet sein, wie die komplexen Zusammenhänge unserer Gesellschaft zusammenwirken ... oder eben auch nicht. Im Rechtskundeunterricht der PHSH werden die Studierenden im zweiten Semester mit den wichtigsten rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht; im fünften Semester werden die Grundlagen vertieft. Ausserdem werden die Studierenden mit für sie persönlich wichtigen Aspekten konfrontiert. So ergeben sich aus dem rechtlichen Hinterfragen des Konkubinates einerseits Erkenntnisse aus der Rechtsstellung des Schulkindes und seiner unverheirateten Eltern - aber auch, welche Bewandtnis das Zusammenleben ohne Trauschein für sie selber haben kann.
Mit Fallbeispielen sensibilisieren
Rechtskenntnisse sind keine Grundkompetenz von Lehrpersonen. Aus diesem Grunde werden an der pädagogischen Hochschule keine Paragraphen gebüffelt. Anhand der grundlegendsten theoretischen rechtlichen Kenntnisse setzen sich die Studierenden jedoch mit konkreten Fällen aus der Praxis auseinander. Diese Fälle sind aus dem Leben gegriffen wie zum Beispiel die Verweigerung des obligatorischen Schwimmunterrichtes. So werden die wesentlichen Argumente der Durchsetzung des Schwimm-Obligatoriums im öffentlichen Interesse einer weitgehenden Integration herausgearbeitet, aber auch die Begründung eines allfälligen Vorranges des individuellen Rechtsanspruchs auf eine uneingeschränkte Ausübung des religiösen Bekenntnisses. Die Erkenntnis, dass jede Argumentation für sich gesehen gewichtige Gründe hat, lässt die Studierenden immer wieder staunen und zeigt eindrücklich, dass das Recht keine vorgegebenen Antworten bereit hält, sondern Lösungen von Fall zu Fall massgeschneidert werden müssen.
Brücke zwischen Pädagogik und Recht schlagen
Eine weitere Herausforderung stellt für jede Lehrperson der Umstand dar, dass eine gute pädagogische Lösung in rechtlicher Hinsicht nicht annähernd so gut sein muss und umgekehrt. So stellt der schlaue Max seinen Lehrer einmal mehr auf die Nagelprobe, wenn er heute keine Ausdauer für Mathematik zeigt, sondern seinem Freund Moritz viel lieber von seinen Weltraumerkenntnissen berichten will. Disziplinarisch drängt es den Lehrer schnell einmal, Max aus dem Klassenzimmer zu verweisen. Pädagogisch mag das Max durchaus zur Besinnung bringen; ausserdem kann die Klasse konzentriert weiterarbeiten. Rechtlich gesehen ist der Verweis aus dem Klassenzimmer jedoch nicht unproblematisch: Vor der Tür kann er allerhand anstellen und mit seiner Fantasie fällt ihm sicherlich der nächste Lausbubenstreich ein. Wenn Max dabei etwas passiert, stellt sich die Frage, ob der Lehrer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und allenfalls haftpflichtrechtlich belangt werden kann.
Das Wechselspiel zwischen pädagogischem und rechtlichem Handeln verlangt, den Ermessensspielraum erforderlich, zweckmässig und ausgewogen zu handhaben. Das will gelernt und immer wieder selbstkritisch hinterfragt sein.
Dr. iur. Michèle Hubmann Trächsel, Rechtsanwältin und Mediatorin SDM SAV
Lehrbeauftragte für die Module Recht I und II an der PHSH




